Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Die Hamburg Messe und Congress GmbH (HMC) sichert zu, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohnes nach dem MiLoG zu zahlen und sich an die Vorgaben des MiLoG zu halten.
Aus vergaberechtlicher Sicht bestehen für die HMC bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Mindestlohn in der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetztes darüber hinaus weitreichende Verpflichtungen.
So vergibt die HMC als Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen sowie Dienstleistungskonzessionen gemäß § 3 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) nur an Auftragnehmer, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten,
- ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der zu vergebenden Leistungen mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten,
- ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) für die Ausführung der zu vergebenden Leistung mindestens ein Entgelt nach § 1 Abs. 2MiLoG in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen (§ 3 Abs. 2 HmbVgG),
- die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder einen von ihnen oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die der Auftragnehmer selbst einzuhalten verspricht,
im Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung das gleiche Arbeitsentgelt gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers (§ 3 Abs. 3 HmbVgG),
- sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder auf einen von ihnen oder von einem Nachauftragnehmer beauftragten Verleiher jeweils schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.
- sicherzustellen, dass die beauftragten Nachauftragnehmer ihrerseits die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder von ihnen beauftragten Verleiher die o.g. Verpflichtungen jeweils schriftlich übertragen und diese zu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftliche Übertragung nachzuweisen.
Wird die Eigenerklärung trotz Aufforderung des Auftraggebers nicht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag oder das Angebot von der Wertung ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 HmbVgG).
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt die HMC zur fristlosen Kündigung.
Hamburg, 30.05.2024
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